interessante rechtsprechung zu ebay

Anmerkungen, Erklärungen
Antworten
Benutzeravatar
Kassa
Member
Beiträge: 991
Registriert: Di Okt 21, 2008 10:06 am
Wohnort: Sachsen- Anhalt

interessante rechtsprechung zu ebay

Beitrag von Kassa » Mi Mär 25, 2009 12:15 pm

da es immer häufiger zu sogenannten \"computerbetrugsfällen\", besonders in bezug auf aktionen bei ebay kommt,
habe ich mal ein urteil rausgesucht. unter uns sind ja auch leute, die professionelle ebayer sind, vielleicht hilft es euch ja.
sicher- das urteil ist natürlich ziemlicher juristischer kauderwelsch aber man versteht schon worum es geht.

sollte mir mal wieder interessante oder lustige urteile unterkommen- stelle ich sie ein.


Auktionen bei eBay kann man schnell und einfach vorzeitig beenden,
beispielsweise wenn der Artikel gestohlen oder beschädigt wurde.

Die meisten werden diesen Schritt auch so einfach nehmen, wie ihn eBay
suggeriert. Allerdings sollte man dabei auf ein kleines Detail achten.

So besteht auch beim vorzeitigen Beenden einer Auktion (auf die bereits
geboten wurde) ein Vertrag mit dem aktuell Höchstbietenden. Er kann somit
auf die Erfüllung des Kaufes bestehen und den ihm entstandenen Schaden
einklagen. Als Verkäufer, der ein Angebot beenden möchte, muss man diesen
Kaufvertrag unverzüglich anfechten, um einem Anspruch zu widersprechen.

Andernfalls kann der Käufer seinen Schaden einklagen und der kann schnell
hohe Summen erreichen. Ein Paradebeispiel hierfür ist der Auto-Kauf. Sagen
wir, das Auto hat einen Gebrauchtwert von 8.000 Euro, der beim Beenden
Höchstbietende hat 250 Euro geboten, so ergibt sich ein vermeidlicher
Schaden von 8.000 Euro Gebrauchtpreis - 250 Euro Höchstgebot = 7.750 Euro
Schaden


Diesen Schaden kann der Käufer gerichtlich einklagen. Hierbei handelt es
sich - anders als unbedarfte Bürger denken möchten - um eine eindeutige
Rechtslage, da bereits dutzende Urteile entsprechend gefällt wurde. Eines
der bekanntesten Beispiele ist ein Urteil des OLG Oldenburg vom 28.07.2005
(Az.: 8 U 93/05), in dem genau dieser Fall verhandelt wurde.

Als Verkäufer kann man sich aber auch vorzeitig bereits schützen: Man muss
alle Gebote vor Beenden der Auktion streichen. Dies erwähnt eBay zwar kurz
in der Anleitung zum sofortigen Beenden, langjährige eBayer werden diese
Passagen allerdings nicht jedes mal lesen und einfach weiterklicken.
Um Gebote vorzeitig zu streichen, hat eBay eine spezielle Seite
eingerichtet. Leider ist die Seite in den Tiefen der eBay-Welt nicht leicht
zu finden, aber trotzdem wichtig.

BGB § 130 Abs. 1, BGB § 119 Abs. 2

Leitsatz

Das Einstellen eines Warenangebots auf der Webseite von eBay zwecks
Durchführung einer Online-Auktion begründet ein verbindliches Angebot. Die
Wirksamkeit eines solchen verbindlichen Angebots wird durch die nach den
eBay-Grundsätzen mögliche vorzeitige Beendigung der Auktion nicht berührt.
Seine Willenserklärung kann der Anbieter nur im Wege der Anfechtung
beseitigen.


Gründe

I.

Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung
eines im Rahmen einer Internetauktion geschlossenen Kaufvertrags über einen
gebrauchten Pkw ...... .

Der Beklagte bot diesen Pkw ab dem 27. Mai 2004 auf der Website der eBay
Internationel AG (im folgenden: eBay) zum Verkauf an. Dem Angebot war eine
umfangreiche Produktbeschreibung beigefügt. Der Startpreis belief sich auf
1, ? Angebotsende war der 6. Juni 2004.

Der Beklagte beendete die Auktion vorzeitig am 3. Juni 2004. Zu diesem
Zeitpunkt war der Kläger mit einem Gebot von 4.500,50 ? Meistbietender. Er
forderte unter Hinweis auf § 9 Ziffer 1 - 3 der allgemeinen
Geschäftsbedingungen von eBay von dem Beklagten die Lieferung des Fahrzeugs
gegen einen Kaufpreis von 4.500,50 ? Dies lehnte der Beklagte ab; mit Email
vom 10. Juni 2004 teilte er dem Kläger mit, er habe während der Laufzeit der
Auktion festgestellt, dass aus dem Getriebe des ........ Öl austrete,
weswegen er das Fahrzeug aus der Versteigerung herausgenommen habe.

Der Kläger vertritt die Auffassung, zwischen den Parteien sei ein
Kaufvertrag zu einem Preis von 4.500,50 ? zustande gekommen. Der ........
habe einen Zeitwert von mindestens 12.000, ? besessen. In Höhe der Differenz
von 7.499,50 ? verlangt er Schadensersatz wegen Nichterfüllung.

Der Beklagte vertritt unter Bezugnahme auf die sogenannten eBay-Grundsätze
die Auffassung, er habe sein Angebot vorzeitig beenden und die Gebote der
Käufer streichen können. Gründe für eine zulässige Streichung seien danach,
dass die Beschaffenheit des Artikels sich nachweislich verändert oder der
Verkäufer sich beim Einstellen des Artikels bezüglich der Beschaffenheit
geirrt hat. Er behauptet, bei der Besichtigung des Fahrzeugs durch einen
potentiellen Interessenten seien zuvor nicht bekannte Mängel, nämlich
Ölverluste sowie die Durchrostung der Auspuffanlage festgestellt worden.
Außerdem habe er es irrtümlich unterlassen, auf einen fachgerecht
reparierten Unfallschaden hinzuweisen. Hilfsweise behauptet er, der Wert des
Fahrzeugs habe zum damaligen Zeitpunkt maximal 6.700, ? betragen; er selbst
habe das Fahrzeug etwa ein Jahr zuvor für 7.600, ? bei einem Händler
erworben.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er erneut geltend
macht, zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag geschlossen worden, der
Beklagte müsse deshalb Schadensersatz wegen Nichterfüllung leisten. Abs. 7

Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an den
Kläger 7.499,50 ? nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 1. August 2004 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Angesichts der nach Beginn der
Internetauktion festgestellten Beschaffenheit des Fahrzeugs sei er zur
Beendigung der Auktion nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet
gewesen. Mindestens habe er den Kaufvertrag rechtzeitig und wirksam wegen
eines Irrtums über die Beschaffenheit des Pkw angefochten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren
vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung waren, Bezug genommen.


II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist zum Teil begründet. Der Kläger kann
von dem Beklagten gemäß den §§ 280, 281 BGB Schadensersatz wegen
Nichterfüllung in Höhe von 2.499,50 ? verlangen.

Die Parteien haben im Rahmen der von dem Beklagten initiierten
Internetauktion einen Kaufvertrag über den Pkw ............ zu einem
Kaufpreis von 4.500,50 ? geschlossen. Der Beklagte hat das Fahrzeug zwecks
Durchführung einer Online-Auktion auf der Webesite von eBay eingestellt und
die Angebotsseite für die Versteigerung des Pkw freigeschaltet; darin liegt
nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 149, 129, 133 ff =
NJW 2002, 363) die ausdrückliche Erklärung, er nehme bereits zu diesem
Zeitpunkt das höchste wirksam abgegebene Kaufangebot an. Das entspricht § 9
Ziffer 3 der allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Die Annahmeerklärung
des Klägers liegt in dem online abgegebenen Höchstgebot. Gemäß § 9 Ziffer 3
der allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay kommt mit dem Ende der
Laufzeit der Online-Auktion oder im Fall der vorzeitigen Beendigung durch
den Anbieter zwischen diesem und dem Meistbietenden ein Kaufvertrag
zustande. Allgemeine Geschäftsbedingungen für Internetauktionen können als
Auslegungsgrundlage für Erklärungen bei Internetauktionen herangezogen
werden; der Rückgriff auf derartige allgemeine Geschäftsbedingungen läßt
Schlussfolgerungen auf die wechselseitigen Erwartungen von Anbieter und
Bieter und deren gemeinsames Verständnis über die Funktionsweise der
OnlineAuktion zu (vgl. BGH a.a.O., S. 135). Danach kann nicht zweifelhaft
sein, dass das Angebot des Beklagten sich sowohl im Fall des Ablaufs der von
ihm bestimmten Laufzeit wie auch im Fall der vorzeitigen Beendigung der
Online-Auktion durch ihn an den jeweils Höchstbietenden richtete. Der
Beklagte nimmt nicht für sich in Anspruch, dass seine Erklärung anders zu
verstehen sei; er hat sich lediglich für berechtigt oder sogar verpflichtet
gehalten, die Auktion vorzeitig zu beenden. Aus dem maßgeblichen objektiven
Empfängerhorizont des Klägers hatte die Willenserklärung des Beklagten
ohnehin den in § 9 Ziffer 3 der allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay
niedergelegten Inhalt.

Die Auslegung der Willenserklärung des Beklagten seitens des Landgerichts,
das davon ausgegangen ist, dessen Angebot habe sich nur an den bei Ende des
von ihm ursprünglich festgelegten Auktionszeitraums Höchstbietenden
gerichtet, ist damit nicht fehlerfrei und für den Senat nicht bindend (§§
513, 546 ZPO).

Das Angebot des Beklagten als Versteigerer war verbindlich und nicht
widerruflich. Das folgt aus § 9 Ziffer 1 der allgemeinen
Geschäftsbedingungen von eBay; dort wird die gesetzlich (§ 130 Abs. 1 S. 2
BGB) vorgesehene Möglichkeit des vorherigen oder gleichzeitigen Widerrufs
der Willenserklärung ausgeschlossen. Die Besonderheiten von
Internetauktionen erfordern die Unwiderruflichkeit der Vertragsangebote; der
Bieter wäre der Willkür des Anbieters ausgesetzt, wenn dieser es sich
jederzeit überlegen könnte, ob er ein Angebot gelten lassen will oder nicht
(vgl. KG NJW 2005, 1053; LG Berlin NJW 2004, 2831 f.). Auch die
eBay-Grundsätze für das vorzeitige Beenden von Angeboten und das Streichen
von Geboten, auf die sich der Beklagte beruft, betonen ausdrücklich, dass
alle bei eBay eingestellten Artikel grundsätzlich verbindliche Angebote sind
und dass nur in Ausnahmefällen eine Auktion vorzeitig beendet werden darf.

Der Beklagte hat zwar die Internetauktion unter Berufung auf die eBay
Grundsätze vorzeitig beendet und die bis dahin abgegebenen Gebote
gestrichen; das berührt indes die Wirksamkeit seines zuvor abgegebenen
Angebots nicht (vgl. KG und LG Berlin a.a.O.; LG Coburg MMR 2005, 330 f).
Die eBay-Grundsätze nennen als Gründe dafür einen Irrtum über die
Beschaffenheit des Artikels oder die zwischenzeitliche Veränderung der
Beschaffenheit. Damit soll indes keine zusätzliche Handhabe geschaffen
werden, sich auf rechtlich nicht ohne weiteres einzuordnende Art und Weise
von der Willenserklärung zu lösen. Nach der gesetzlichen Regelung kann der
Erklärende eine verbindliche oder nicht (mehr) widerrufliche
Willenserklärung (§ 130 Abs. 1 Satz 2 BGB) nur im Wege der Anfechtung wieder
beseitigen. Diesen Grundsatz bestätigt § 9 Ziffer 3 der allgemeinen
Geschäftsbedingungen von eBay, indem dort festgelegt wird, dass bei
vorzeitiger Beendigung der Online-Auktion - was nur auf der Grundlage der
genannten eBay-Grundsätze geschehen kann - der Vertrag mit dem zu diesem
Zeitpunkt Höchstbietenden zustande kommt. Die in den eBay-Grundsätzen
aufgeführten Gründe für das vorzeitige Beenden von Angeboten bzw. das
Streichen von Geboten, nämlich der Irrtum über die Beschaffenheit der
Kaufsache oder deren zwischenzeitliche Veränderung, nehmen ausdrücklich auf
die Irrtumsanfechtung des § 119 BGB Bezug. Der Anbieter kann zwar aufgrund
der eBay-Grundsätze tatsächlich die Online-Auktion vorzeitig beenden; am
Bestand der von ihm abgegebenen Willenserklärung ändert diese Maßnahme
allein jedoch nichts, wenn er nicht gleichzeitig über einen Anfechtungsgrund
verfügt und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die Anfechtung
erklärt.

Der danach von den Parteien wirksam geschlossene Kaufvertrag ist nicht
infolge der von dem Beklagten erklärten Anfechtung wegen eines
Eigenschaftsirrtums (§ 119 Abs. 2 BGB) nichtig. Der Beklagte hat zwar
unverzüglich im Sinne des § 121 BGB angefochten; er hat dem Kläger, nachdem
dieser die Erfüllung des Vertrages angemahnt hatte, eine Woche nach
vorzeitiger Beendigung der Internetauktion den Grund mitgeteilt, nämlich den
Ölverlust des Getriebes, der ihn zur vorzeitigen Beendigung der Auktion und
zum Streichen des Angebots des Klägers bewogen hat. Die Email vom 10. Juni
2004 genügt inhaltlich den nach § 143 BGB an eine Anfechtungserklärung zu
stellenden Anforderungen, weil sie erkennen lässt, dass er das Geschäft
wegen eines Willensmangels nicht gelten lassen will. Jedoch fehlt es an
einem Anfechtungsgrund im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB. Nur vorübergehende
Erscheinungen wie ein unschwer durch Reparatur zu behebender Ölverlust des
Getriebes sind keine verkehrswesentlichen Eigenschaften einer Sache. Zudem
greift hier der Vorrang der Mängelhaftung ein; das Anfechtungsrecht des
Verkäufers ist in solchen Fällen ausgeschlossen, weil er sich sonst seiner
Mängelhaftung entziehen könnte (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., §
119 Rdnr. 28).

Der Beklagte beruft sich für seine Anfechtung weiterhin auf eine Korrosion
der Auspuffanlage sowie darauf, dass er im Angebot einen fachgerecht
repararierten Unfallschaden nicht mitgeteilt habe. Diese Anfechtungsgründe
hat er erst im Prozess mitgeteilt; die Email vom 10. Juni 2004 schweigt
dazu. Gemäß § 143 BGB muss die Anfechtungserklärung erkennen lassen, auf
welche tatsächlichen Gründe die Anfechtung gestützt wird; nach Fristablauf
(§ 121 BGB) kann der Anfechtungsberechtigte keine neuen Anfechtungsgründe
nachschieben (vgl. Palandt/Heinrichs a.a.O., § 143 Rdnr. 3). Die Mitteilung
weiterer Anfechtungsgründe erst im Verlauf des Rechtsstreits ist damit nicht
rechtzeitig; es kann deshalb offen bleiben, ob sie überhaupt eine Anfechtung
rechtfertigen würden.

Der Beklagte beruft sich erfolglos darauf, dass er beim Einstellen des
Fahrzeugs auf der eBay-Website ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass er
den Pkw .......... als Privatperson ohne Garantie und Rückgaberecht
verkaufe. Darin mag ein gemäß den §§ 444, 475 BGB zulässiger
Haftungsausschluss für Sachmängel liegen. Vor Schadensersatzansprüchen wegen
Nichterfüllung schützt diese Klausel jedoch nicht.

Der Beklagte hat das Fahrzeug inzwischen anderweitig veräußert; er kann es
an den Kläger nicht mehr liefern. Er schuldet deshalb wegen der
Nichterfüllung der Leistungspflicht den Ausgleich des durch die
Nichterfüllung entstandenen Schadens. Der Anspruch ist auf das positive
Interesse gerichtet, d. h., der Kläger ist so zu stellen, wie er stehen
würde, wenn der Schuldner den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte. Es kommt
deshalb auf den Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Internetauktion (Juni
2004) an. Diesen Wert schätzt der Senat gemäß § 287 ZPO auf 7.000, ? Der
Beklagte selbst hat das Fahrzeug etwa ein Jahr zuvor mit Vertrag vom 10. Mai
2004 von einem Händler für 7.600, ? erworben; das ist durch die Vorlage des
Kaufvertrags vom 10. Mai 2003 belegt. Der Kläger hat mit der
Berufungserwiderung eine DAT-Schätzung vorgelegt, die einen
Händler-Einkaufswert incl. Mehrwertsteuer von 6.700, ? nennt. Nach der vom
Senat eingesehenen Schwacke-Liste 6/2004 beträgt die Einkaufsnotierung incl.
Mehrwertsteuer 7.200, ? Mit einem Betrag von 7.000, ? ist das Fahrzeug
danach angemessen bewertet. Nach Abzug des Gebotes von 4.500,50 ? ergibt
sich ein Nichterfüllungsschaden von 2.499,50 ?

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713
ZPO.
Aus dem Stein der Weisen macht ein Dummer Schotter

boesehexe

Aw: interessante rechtsprechung zu ebay

Beitrag von boesehexe » Mi Mär 25, 2009 12:51 pm

Danke...;) ;) ;) ;) ;) war schon interessant.......

falls Du mal wieder was findest immer her damit.....

man kann selbst nicht alles lesen und wenn man sich bei Ebay durch zig Seiten durchwühlen muss

um alles wichtige zu finden ist man Wochen beschäftigt. Und dann kann ich Euch ja gar nicht mehr

ärgern....:P :P :P :P :P :P


:kiss: Hexe

Antworten