Winterreifen
Verfasst: Fr Dez 10, 2010 9:13 am
Die Neuregelung zum Winterreifen
Keine Sorge, ich will niemanden mit Paragraphen langweilen aber da dies ein heiß diskutiertes Thema ist, was eigentlich alle interessieren sollte, bringe ich euch einmal einen entsprechenden Beitrag.
Auszug § 2 StvZO
(3a) Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen). Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 gemäß Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, dürfen bei solchen Wetterverhältnissen auch gefahren werden, wenn an den Rädern der Antriebsachsen M+S-Reifen angebracht sind. Satz 1 gilt nicht für Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft sowie für Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine M+S-Reifen verfügbar sind. Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.
Klasse M
Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern (umgangssprachlich PKW, Wohnmobile und Busse) sowie Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit drei Rädern und einer zulässigen Gesamtmasse über 1 t.
Klasse M1: Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (umgangssprachlich PKW und Wohnmobile).
Klasse M2: Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 5 Tonnen.
Klasse M3: Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 Tonnen.
Klasse N
Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern (umgangssprachlich LKW, Lieferwagen) sowie Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit drei Rädern und einer zulässigen Gesamtmasse über 1 t.
Klasse N1: Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen.
Klasse N2: Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 12 Tonnen.
Klasse N3: Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen.
PS. Da im o.g. Gesetzestext von Kraftfahrzeugen gesprochen wird, trifft dies natürlich auch für Motorräder und Mopeds zu. Auch diese Reifen müssen die entsprechende Kennzeichnung tragen. Strittig ist jedoch, ob es überhaupt vom Hersteller freigegebene M+S Reifen für alle Motorräder gibt. Dies käme eigentlich einem Fahrverbot für Kräder gleich, die nicht entsprechend bereift sind.
Abschließend mal die Konsequenzen, die sich bei Verstößen ergeben. Natürlich wird es im Schadensfall auch Probleme mit den Versicherern geben, die bei fehlender M+S Bereifung sicherlich grob fahrlässig unterstellen werden. Dies hätte dann eine erhebliche Selbsthaftung, zur Folge.
Die neuen Regelsätze aus dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog
902221 Sie fuhren bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte ohne die vorgeschriebenen M+S-Reifen.
§ 2 Abs. 3a, § 49 StVO; § 24 StVG; 5a BKat
B - 1 ( Punkte) 40,00 €
902321 Sie fuhren bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte ohne die vorgeschriebenen M+S-Reifen und behinderten +) dadurch Andere.
§ 2 Abs. 3a, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 5a.1 BKat; § 19 OWiG
B - 1 80,00
902421 Sie fuhren bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte ohne die vorgeschriebenen M+S-Reifen und gefährdeten +) dadurch Andere.
§ 2 Abs. 3a, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 5a.1BKat; § 3 Abs. 3 BKatV;§ 19 OWiG
B - 1 100,00
902521 Sie fuhren bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte ohne die vorgeschriebenen M+S-Reifen. Es kam zum Unfall.
§ 2 Abs. 3a, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; §
B - 1 120,00
Keine Sorge, ich will niemanden mit Paragraphen langweilen aber da dies ein heiß diskutiertes Thema ist, was eigentlich alle interessieren sollte, bringe ich euch einmal einen entsprechenden Beitrag.
Auszug § 2 StvZO
(3a) Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen). Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 gemäß Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, dürfen bei solchen Wetterverhältnissen auch gefahren werden, wenn an den Rädern der Antriebsachsen M+S-Reifen angebracht sind. Satz 1 gilt nicht für Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft sowie für Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine M+S-Reifen verfügbar sind. Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.
Klasse M
Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern (umgangssprachlich PKW, Wohnmobile und Busse) sowie Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit drei Rädern und einer zulässigen Gesamtmasse über 1 t.
Klasse M1: Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (umgangssprachlich PKW und Wohnmobile).
Klasse M2: Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 5 Tonnen.
Klasse M3: Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 Tonnen.
Klasse N
Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern (umgangssprachlich LKW, Lieferwagen) sowie Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit drei Rädern und einer zulässigen Gesamtmasse über 1 t.
Klasse N1: Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen.
Klasse N2: Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 12 Tonnen.
Klasse N3: Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen.
PS. Da im o.g. Gesetzestext von Kraftfahrzeugen gesprochen wird, trifft dies natürlich auch für Motorräder und Mopeds zu. Auch diese Reifen müssen die entsprechende Kennzeichnung tragen. Strittig ist jedoch, ob es überhaupt vom Hersteller freigegebene M+S Reifen für alle Motorräder gibt. Dies käme eigentlich einem Fahrverbot für Kräder gleich, die nicht entsprechend bereift sind.
Abschließend mal die Konsequenzen, die sich bei Verstößen ergeben. Natürlich wird es im Schadensfall auch Probleme mit den Versicherern geben, die bei fehlender M+S Bereifung sicherlich grob fahrlässig unterstellen werden. Dies hätte dann eine erhebliche Selbsthaftung, zur Folge.
Die neuen Regelsätze aus dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog
902221 Sie fuhren bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte ohne die vorgeschriebenen M+S-Reifen.
§ 2 Abs. 3a, § 49 StVO; § 24 StVG; 5a BKat
B - 1 ( Punkte) 40,00 €
902321 Sie fuhren bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte ohne die vorgeschriebenen M+S-Reifen und behinderten +) dadurch Andere.
§ 2 Abs. 3a, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 5a.1 BKat; § 19 OWiG
B - 1 80,00
902421 Sie fuhren bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte ohne die vorgeschriebenen M+S-Reifen und gefährdeten +) dadurch Andere.
§ 2 Abs. 3a, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 5a.1BKat; § 3 Abs. 3 BKatV;§ 19 OWiG
B - 1 100,00
902521 Sie fuhren bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte ohne die vorgeschriebenen M+S-Reifen. Es kam zum Unfall.
§ 2 Abs. 3a, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; §
B - 1 120,00